AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) der beltec GmbH
(Stand: 11. Mai 2020)

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen der Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers/Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/Kunden, sofern es sich um laufende Geschäftsbeziehungen bzw. Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Die angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf bzw. zur gewerblichen Verwendung bestimmt.

§2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt von Abweichungen hinsichtlich Preis und Warenausführung, die vom Lieferanten ausgehen.
  2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag des Bestellers/Kunden schriftlich bestätigen. Als Auftragsbestätigung gilt auch, im Fall der unverzüglichen Auftragsausführung, der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
  3. Bezüglich sämtlicher im Zusammenhang mit dem Angebot dem Besteller überlassener Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen etc.) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
  4. Die überlassenen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen hierzu eine schriftliche Zustimmung. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen im Falle des Nichtzustandekommens des Auftrags an uns zurückzusenden.

§3 Versand, Gefahrenübergang und Lieferbedingungen

  1. Die Lieferung erfolgt unfrei und beinhaltet nicht das Abladen der bestellten Ware. Die Lieferung setzt voraus, dass die Abladestelle mit dem Lieferfahrzeug zumutbar erreichbar ist.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers/Kunden an diesen versandt, so geht die Gefahr mit Absendung der Ware, spätestens mit Verlassen des Herstellerwerkes bzw. mit Verlassen unseres Warenlagers hinsichtlich des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller/Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten für die Versendung trägt.
  3. Sofern von uns Lieferzeiten und Liefertermine angegeben werden, sind diese nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Leistungsfristen und Termine des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zum Fristablauf die Ware unser Lager oder das Lager des Lieferanten/Herstellers verlassen hat oder wir dem Kunden die Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben.
  4. Kommt der Besteller/Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller/Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§4 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt

  1. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse, wie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßige Aussperrung sowie Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verschieben den Leistungstermin, auch wenn sie während eines bestehenden Verzuges aufgetreten sind. Der Leistungstermin verlängert, bzw. verschiebt sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dem Kunden werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mitgeteilt, sofern uns dies möglich ist.
  2. Der Kunde ist in den unter § 4 (1) genannten Fällen nach Mahnung und Nachfristsetzung, wenn die Leistungsbehinderung länger als drei Monate andauert, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

§5 Gewährleistung & Mängelrüge

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers/Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängel, die nach Lieferung trotz Erfüllung der gemäß § 377 HGB obliegenden Verpflichtungen nicht erkennbar waren, sind innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Kenntnis schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels geltend zu machen.
  3. Dem Kun­den ste­hen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn er die Pro­dukte ver­än­dert hat oder durch Dritte ver­än­dern ließ oder mit ande­ren als den gege­be­nen Pro­duk­ten ver­wen­det hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sach­man­gel schon im Zeit­punkt der Über­gabe vor­lag. Wer­den unsere Ana­lyse- und Bear­bei­tungs­auf­wen­dun­gen in die­sen Fäl­len wesent­lich erhöht, so hat der Kunde den ent­spre­chen­den Mehr­auf­wand zu ver­gü­ten.
  4. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache nur, sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. 
  5. Gewährleistungsansprüche sind ausschließlich nach vorheriger Absprache mit uns gegenüber dem Vorlieferanten/Hersteller der Waren zu erheben. Zu diesem Zweck werden bereits jetzt unsere Gewährleistungsrechte gegen den Vorlieferanten/Hersteller an den Besteller/Kunden abgetreten. Der Kunde nimmt die Abtretung an Erfüllung statt an.
  6. Gewährleistungsrechte verjähren 12 Monate nach Lieferung der Ware.
  7. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers/Kunden werden ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die eine Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§6 Sonderanfertigungen

Bei für den Kunden erstellten Sonderanfertigungen sind Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen, es sei denn dem Kunden steht ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zu.


§7 Zahlungen und Preise

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe sowie Porto-, Versand- bzw. Frachtkosten.
  2. Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzüge bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses.
  3. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, stehen unsere Preise unter dem Vorbehalt von Preisänderungen des Vorlieferanten/Herstellers wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen

§8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller/Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller/Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung aller Forderungen – auch Nebenforderungen – aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung. 
  2. Der Besteller/Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwaige Wartungsarbeiten hat der Besteller/Kunde auf eigene Kosten auszuführen.
  3. Werden die Liefergegenstände mit anderen Waren verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
  4. Gegenstände die unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen vom Kunden weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte sind wir unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
  5. Der Kunde ist berechtigt, Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Der Kunde darf die Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kunden. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller/Kunde mit Vertragsschluss an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages ab.
  6. Das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben.
  8. Veräußert der Kunde die Ware weiter, verwendet er sie zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages oder vermietet er sie, so tritt er uns hiermit seine daraus entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche ab.

§10 Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit trotz eines entsprechenden Einkaufsvertrages (kongruentes Deckungsgeschäft), der mit der erforderlichen Sorgfalt abgeschlossen wurde, wir den Liefergegenstand nicht erhalten und die Nichtlieferung nicht durch uns zu vertreten ist. Wir informieren Sie unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes. Wenn wir in diesem Falle zurücktreten möchten, wird das Rücktrittsrecht unverzüglich ausgeübt werden und Ihnen die entsprechende Gegenleistung zurückerstattet.


§11 Haftung

  1. Wir haften für Schäden, die aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen entstanden sind und für Schäden, die dem Vertragspartner infolge einer schuldhaften Verletzung unserer wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
  2. Für Schäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Art und Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Darüber hinaus ist im Fall der leichten Fahrlässigkeit die Haftung für mittelbare Folgeschäden (z.B. Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter) ausgeschlossen.
  3. Keinerlei Haftungsbeschränkungen gelten für Schäden, die auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie für Schäden, deren Ausgleich auf dem Produkthaftungsgesetz beruht.

§12 Exportkontrolle

  1. Wir weisen darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Waren (insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter) das internationale, europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht (insb. Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung), Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Außenwirtschaftsverordnung (AWV)), in den jeweils gültigen Fassungen Anwendung finden kann und die einzelnen Lieferungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, das internationale, europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht und ggf. bestehende Embargovorschriften einzuhalten und die gelieferten Waren weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäisches oder deutsches Außenwirtschaftsrecht oder Embargovorschriften verstößt.
  3. Der Kunde ist alleine verantwortlich, benötigte Ausfuhrgenehmigungen zu erwirken.
  4. Der Kunde ist uns gegenüber verpflichtet, auf Nachfrage angemessene und vollständige Informationen und Unterlagen über die Endverwendung der zu liefernden Waren zu übermitteln. Hierzu hat der Kunde insbesondere Endverbleibsdokumente auszustellen und im Original an uns zu übersenden, damit der Endverbleib und der Verwendungszweck der zu liefernden Waren geprüft werden kann.
  5. Unsere vertraglichen Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Lieferung internationale, nationale oder europäische Exportkontrollbestimmungen oder Embargos nicht entgegenstehen bzw. die außenwirtschaftlichen Genehmigungen erteilt bzw. rechtzeitig erteilt werden und vor der Lieferung nicht widerrufen werden. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung unter Ziffer 10. dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
  6. Fristen und Lieferzeiten gelten nicht, wenn Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren eintreten. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines außenwirtschaftsrechtlichen Antrags- oder Genehmigungsverfahrens gehindert so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer des Verfahrens.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller/Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller/Kunden ist unser Geschäftssitz

§14 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich diesbezüglich, anstelle einer unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.